Der Hauptunterschied des Pachtrechts zum Mietrecht besteht darin, dass neben der Vermietung von Sachen und Gegenständen im Pachtrecht zusätzlich die Möglichkeit der Fruchtziehung vereinbart werden kann und regelmäßig auch wird. In dem Pachtvertrag ist daher nicht nur der Gebrauch der Sachen oder Rechte zu gestatten, sondern auch die Ziehung der Früchte aus der Sache selbst.
Eine weitere Besonderheit beim Pachtvertrag ist, dass das Pachtobjekt sowohl ein körperlicher als auch ein unkörperlicher Gegenstand (z.B. Rechte) sein kann.
Meine Kanzlei berät und vertritt bei allen Fragen und Problemen sowohl im gewerblichen als auch im privaten Bereich z.B. bei
In allen Bereichen des Pachtrechts bin ich als Fachanwalt besonders spezialisiert. Meine Kanzlei vertritt hier laufend sowohl Pächter als auch Verpächter, Unternehmen und Verwaltungen.